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Gebärdensprache

Behindertenleistungsgesetz

Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Das BLG ist seit 1. Januar 2024 in Kraft. Es gibt eine auf vier Jahre befristete Einführungszeit, bis Ende 2027.
 

Neu stehen der Mensch und seine individuellen Bedürfnisse im Mittelpunkt der Finanzierung. 

Wenn Sie nicht in einer Institution leben, können Sie sich anmelden (einen Antrag stellen), wann sie möchten. 

Das BLG löst das bisherige Pilotprojekt «Berner Modell» ab.

Ziele

Was soll mit der Umsetzung des Behinderenleistungsgesetzes erreicht werden?

Der Kanton Bern will erwachsene Menschen mit Behinderungen 

  • bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung unterstützen,
  • ihre Autonomie stärken.
  • ihnen ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teil zu haben. 

Diese Forderungen sind im kantonalen Behindertenkonzept festgehalten . Das Behindertenleistungsgesetz (BLG) bietet der gesetzliche Rahmen dafür. Die Verordnung zum BLG präzisiert das BLG.

Rechtliche Grundlagen

 Grundsätze für Menschen mit Behinderungen im Behindertenleistungsgesetz (BLG)

  • Selbstbestimmung, Eigenverantwortlichkeit und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
  • Freie Gestaltung des Alltags ermöglichen (Menschen mit Behinderungen müssen nicht in einer Institution leben)
  • individuelle Bedürfnisse im Alltag berücksichtigen
  • Unterstützungsbedarf für verschiedene Lebensbereiche festlegen
  • Leistungen ermöglichen: Jeder Mensch erhält eine Gutsprache für eine bestimmte Anzahl Assistenzleistungen (Subjekt- statt Objektfinanzierung).
  • Prinzip der Subsidiarität der Leistungen: Das bedeutet, dass BLG-Leistungen erst dann geleistet werden, wenn alle vorgelagerten Finanzierungen ausgeschöpft sind (Faktenblatt Subsidiärfinanzierung

Nutzen

Wofür ist das BLG?

Menschen mit Behinderungen sollen ihr Leben selbstbestimmter leben konnen, die Art ihrer Betreuung selbst wählen und auch Angehörige für ihre Arbeit entschädigen können.

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Entschädigung für Angehörige

Leistungen von betreuenden Angehörigen können entschädigt werden.

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Standardtool: Individueller Hilfeplan (IHP)

Der Kanton hat sich zur Bedarfsermittlung für die Methode IHP («Individueller Hilfsplan») entschieden. Mit diesem Instrument wird der behinderungsbedingte Betreuungsbedarf ermittelt. Mit IHP verbunden sind auch Vereinfachungen im Abklärungsprozess und insbesondere eine interkantonale Vergleichbarkeit.

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Individueller Hilfeplan (IHP) als Abklärungsinstrument

Der Kanton hat sich zur Bedarfsermittlung für die Methode IHP («Individueller Hilfsplan») entschieden. Mit diesem Instrument wird der behinderungsbedingte Betreuungsbedarf ermittelt. Mit IHP verbunden sind auch Vereinfachungen im Abklärungsprozess und insbesondere eine interkantonale Vergleichbarkeit.

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Einen Antrag Stellen

Damit Ihr individueller Bedarf ermittelt werden kann, müssen Sie einen Antrag stellen.

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